Leasing

20.11.2018

Dienstwagen-Privileg - auch für Fahrräder
Perspektiven des E-Bike-Leasings für Arbeitnehmer
 

Gesunde Mobilität und die Unabhängigkeit von Auto und öffentlichem Nahverkehr machen das Fahrrad für Pendler auf Kurzstrecken attraktiv. Besonders E-Bikes erleben hier seit einigen Jahren einen regelrechten Boom. Ein aktueller Erlass der Länder-Finanzminister, der das Dienstwagen-Privileg auch auf Fahrräder ausweitet, bietet nun zusätzlich zu den bestehenden Vorteilen einen steuerlichen Anreiz und macht besonders das E-Bike-Leasing für Arbeitnehmer attraktiv.

Musste bisher der gesamte Nutzwert eines Dienstrades versteuert werden, gilt ab sofort rückwirkend für 2012 die gleiche Besteuerung wie bei Firmenwagen. So müssen Arbeitnehmer ein Rad aus dem Unternehmensfuhrpark künftig nur noch mit einem Prozent des Brutto-Listenpreises monatlich versteuern. Ob das Dienstrad dabei lediglich für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte oder auch privat genutzt wird, spielt hierbei keine Rolle.

Dank des hohen Sparpotenzials bieten sich besonders beim Leasing von E-Bikes völlig neue Perspektiven. Hier können Arbeitnehmer im Vergleich zum privaten Leasing bis zur Hälfte der monatlichen Rate einsparen. Bei einem beliebten E-Bike wie dem Pegasus Premio-E mit einem Listenpreis von 2.399 Euro reduziert sich bei einer Leasingdauer von 36 Monaten die Gesamtsumme um über 2.000 Euro.

Leasen die Mitarbeiter das E-Bike über ihren Arbeitgeber, so entfällt im Vergleich zum Privat-Leasing nicht nur die Mehrwertsteuer. Im Rahmen der sogenannten Bar-Lohn-Umwandlung, bei der die Leasingrate direkt mit dem monatlichen Gehalt verrechnet wird, reduzieren sich zudem die Sozialabgaben. Da die Unternehmen von dieser Möglichkeit in gleichem Maße profitieren, entsteht für beide Parteien eine klassische Win-Win-Situation. Bezüglich des oben genannten Leasing-Beispiels können Firmen auf diese Weise ohne eigenen Kapitalaufwand in drei Jahren über 500 Euro pro Mitarbeiter einsparen. Nach den größeren Konzernen erkennen immer mehr mittelständische Unternehmen das Potenzial einer eigenen Dienstrad-Flotte. Motiviertere, leistungsfähigere Mitarbeiter, ein geringerer Krankenstand und die positive Außenwirkung im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Umweltschutz sind nur einige Aspekte.

Mit der steuerlichen Neuregelung wird ein weiterer Anreiz für ein Umdenken hin zu mehr gesunder und nachhaltiger Mobilität geschaffen. Zudem ergeben sich für Unternehmen neue Möglichkeiten, wertvolle Arbeitskräfte zu binden und zu belohnen. Großer Gewinner ist neben Firmen und Arbeitnehmern nicht zuletzt die Umwelt. Mehr Informationen zum Thema E-Bike-Leasing unter: www.eurorad.de

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Pressedienst Fahrrad gibt Antworten Dienstradprivileg:

Was steckt hinter dieser neuen Regelung?

Seit Dezember 2012 sind Dienstfahrräder den Dienstwagen steuerlich gleichgestellt. Damit tritt sowohl für Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes die Ein-Prozent-Regelung in Kraft, welche die private Nutzung hochwertiger Fahrräder zu verführerischen Preisen verspricht. Der Pressedienst Fahrrad hat sich ausführlich mit der Thematik beschäftigt und gibt Antworten zu insgesamt zehn zentrale Fragen rund um das Dienstradprivileg.

Frage 1: Lohnt sich ein Dienstrad für mich? 

Vor jedem Dienstrad steht die Frage: Wer bezahlt es? Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich die Kosten teilen, sie können es aber auch jeweils selbst finanzieren. Übernimmt der Angestellte die Kosten, dann wird ein Teil seines Bruttogehaltes für die monatliche Ratenzahlung oder die Leasinggebühr abgezweigt. Damit wandelt der Arbeitnehmer eine kleine Menge seines Entgelts in eine Sachleistung um. Bei einer reinen privaten Finanzierung würden die Raten nicht vom Brutto-, sondern vom Nettogehalt abgehen. „Besonders reizvoll ist dieser Umstand für Angestellte, die ohnehin mit einem neuen Rad geliebäugelt haben. Ihnen spendiert der Staat gewissermaßen einen Teil des Kaufpreises“, erklärt Gunnar Fehlau, Leiter des pressedienst-fahrrad. Werden die Anschaffungskosten vom Arbeitgeber übernommen, dann ist die Ersparnis für den Mitarbeiter natürlich ungemein größer: Hier bekommt der Angestellte das Dienstrad quasi zum Nulltarif.

 

 

 

 

 

 

Frage 2: Wie verhält es sich mit der privaten Nutzung des Dienstrades? 

Hochwertige Diensträder und insbesondere die firmeneigenen E-Bikes erschließen nicht nur neue Wege zum Kunden, sie bieten auch für die private Mobilität ganz neue Möglichkeiten. Hier macht sich der Erlass der Länderfinanzminister bezahlt. Die Neuregelung – sie entspricht der „Autoregelung“ – legt fest, dass der Angestellte ein Prozent des auf volle einhundert Euro abgerundeten Kaufpreises zu seinem Bruttogehalt als geldwerten Vorteil versteuert, wenn er das firmeneigene Fahrrad auch privat benutzen darf. Je teurer also das Rad, desto höher ist der finanzielle Vorteil für den Arbeitnehmer. Beispiel: Bei dem Lasten-Pedelec „Flyer Cargo“ des schweizerischen Herstellers Biketec (www.flyer.ch) mit einem Kaufpreis von 3.690 Euro entspräche das einem 36 Euro höherem Gehalt vor Steuern. „Durch die Pauschalierung mit der Ein-Prozent-Regel ist nun gar kein Nachweis einer dienstlichen Nutzung mehr nötig. Selbst ein nur am Wochenende genutztes Rennrad ist völlig legal steuerbegünstigt“, ergänzt Holger Tumat von der Firma LeaseRad (www.jobrad.org), einem der Hauptinitiatoren der steuerlichen Neuregelung.

Frage 3: Wer entscheidet, welches Rad mein Dienstrad wird? 

Die Wahl des richtigen Modells ist beim Firmenvelo wichtiger als bei einem Dienstwagen. „Schließlich ist die Harmonie zwischen Mensch und Rad die Voraussetzung für Fahrspaß. Hier spielt der persönliche Fahrstil ebenso eine Rolle wie die anvisierte Nutzung des Rades und die Topografie der Strecke“, weiß Katrin Pfeuffer vom Traditionshersteller Hercules (www.hercules-bikes.de). Gerade bei Dienstfahrrädern mit hoher Laufleistung sollte die Entscheidung also nicht allein dem Buchhalter überlassen werden. Welches Rad in den Firmenfuhrpark kommt, wird am besten zwischen Arbeitgeber und Angestellten ausgehandelt. „Das letzte Wort hat dabei zwar der Chef, üblicherweise gibt er aber nur einen Preisrahmen vor, in dessen Grenzen sich der Angestellte sein persönliches Lieblingsmodell aussuchen kann“, gibt Heiko Müller, Geschäftsführer des deutschen Herstellers Riese und Müller (www.r-m.de) zu Protokoll. Die Firma aus Darmstadt hat als erster Fahrradhersteller ein Leasing-Angebot für gewerbliche Kunden entwickelt. „Jedoch werden in einer Überlassungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht selten Einschränkungen aufgenommen, die etwa die Teilnahme an Wettkämpfen mit dem Dienstrad untersagen“, gibt Müller bei der Anschaffung sportlicher Räder zu bedenken.

Frage 4: Muss mein Dienstrad den Vorschriften der StVZO entsprechen? 

„Der Erlass der Landesfinanzminister über die ,steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern‘ enthält keine Festlegung über die Ausstattungsmerkmale des Fahrrades“, erklärt Wasilis von Rauch, Fahrradexperte beim ökologischen Verkehrsclub VCD (www.vcd.org). Damit obliegt die Ausstattungsfrage dem Unternehmen und seinem Mitarbeiter. Da der tägliche Arbeitsweg oder die Route zum Kunden nicht immer von guter Sicht, verkehrsarmen Straßen und gutem Wetter begleitet wird, sollte die Wahl des Rades und seiner Ausstattung auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und Alltagstauglichkeit getroffen werden. „Gerade im städtischen Verkehr ist eine StVO-Vollausstattung nicht nur Pflicht, sondern trägt auch maßgeblich dazu bei, dass der radelnde Angestellte heil im Büro ankommt“, ergänzt Sebastian Göttling vom deutschen Lichtspezialisten Busch und Müller (www.bumm.de).

Frage 5: Kann ich auch ein E-Bike zum Dienstrad machen? 

Schon der Titel des Erlasses bezieht E-Bikes ausdrücklich in die Dienstradregelung mit ein. Allerdings können nicht alle elektrisch unterstützten Fahrräder als Diensträder geführt werden. Eine Ausnahme bilden etwa S-Pedelecs, da sie mit ihrer Motorunterstützung bis 45 km/h nicht mehr als Fahrrad, sondern als „Kraftfahrzeug“ gelten. Auch wenn sie streng genommen kein Dienstrad sein können, kann man die schnellen E-Bikes in der Sprache des Steuerrechtes zum „Dienstkraftfahrzeug“ machen. Damit gilt dann eine weitere Regelung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden als zusätzlicher geldwerter Vorteil betrachtet und mit 0,03 Prozent des Kaufpreises pro Entfernungskilometer auf das Bruttogehalt aufgeschlagen.

Frage 6: Muss ich Zubehör wie Schloss und Fahrradtasche selbst anschaffen? 

Zu einem guten Rad gehört auch gutes Zubehör. Bei der Frage, wer für die Kosten aufkommt, hilft eine einfache Faustregel: „Alles was fest mit dem Rad verbunden ist, zählt zur Ausstattung und wird daher als Bestandteil der Anschaffungskosten des Rades betrachtet“, fasst Gunnar Fehlau zusammen. Dazu gehört auch ein Ersatzakku für das E-Bike. Dagegen zählen Helm, Regenkleidung oder Fahrradtasche zum Zubehör und müssen vom Angestellten privat angeschafft werden, was damit auch seiner Entscheidung obliegt. Lediglich das Fahrradschloss bildet eine Ausnahme. „Die Diebstahlversicherungen hochwertiger Diensträder fordern ein qualitativ adäquates Schloss“, erklärt Torsten Mendel vom Sicherheitsspezialisten Abus (www.abus.de) und weist darauf hin, dass es keine rechtliche Regelung über den Träger der Kosten gibt.

Frage 7: Wer trägt eigentlich die Reparatur- und Wartungskosten des Rades? 

Die Instandhaltung des Dienstrades kann vom Arbeitgeber übernommen werden oder ist in Form eines Reparaturkostenschutzes im Leasingangebot bereits inbegriffen. Ansonsten ist der Arbeitnehmer in der Verantwortung, sich um Wartung und Reparatur zu kümmern. „Generell empfiehlt es sich daher, bei der Wahl des Dienstrades auf Qualität zu setzen und bei verschleißanfälligeren Komponenten, etwa denen des Antriebs, auf Sorglos-Technik zu achten“, so Heiko Müller, der viele seiner E-Bike-Modelle mit wartungsarmen Nabenschaltungen und gekapselten Kettensträngen ausstattet. „Erfreulicherweise sind aktuelle Fahrradmodelle ähnlich pflegeleicht wie moderne Autos“, weiß auch Enrico Ricci, Deutschlandsprecher der amerikanischen Werkzeug- und Pflegemittelfirmen Park Tool und Finsh Line (www.grofa.com). „Oft beschränkt sich der Pflegeaufwand aufs regelmäßige Ölen und Schmieren des Antriebs, die Kontrolle des Reifendrucks sowie einem obligatorischen Frühjahrs- oder Herbstcheck.“ Für alle größeren Reparaturen, gerade an modernen E-Bikes, rät Ricci zum Besuch einer Fachwerkstatt.

Frage 8. Kann ich mein Dienstrad umbauen und Komponenten austauschen? 

Die Ausstattung des Rades entscheidet sich zunächst bei der Anschaffung. „Wird das Firmenvelo geleast, dann ist die Entscheidung endgültig, spätere Veränderungen am Rad sind dann nicht mehr möglich. Ausgenommen sind jedoch Komponenten, die der individuellen Anpassung des Rades dienen. Dazu zählen Sattel, Lenkergriffe, Pedale, Klingel oder Tacho“, erklärt Heiko Müller. Wurde das Fahrzeug vom Arbeitgeber gekauft, sind spätere Umbauten zwar möglich, bedürfen aber der ausdrücklichen Zustimmung des Vorgesetzten und müssen mit den abgeschlossenen Versicherungen in Einklang gebracht werden. Aus diesem Grund empfiehlt Katrin Pfeuffer, von vornherein Wert auf Qualität und ein hohes Ausstattungsniveau beim Velo zu legen.

Frage 9 Darf ich mein Dienstrad an andere verleihen? 

Wer den Fahrspaß seines Firmenvelos mit anderen teilen möchte, sollte dies vorher mit dem Arbeitgeber klären und in einer Überlassungsvereinbarung festhalten. Üblicherweise werden hier die eigenen Familienmitglieder als Nutzungsberechtigte eingetragen. „Das ist insofern auch sinnvoll, weil die oft sehr hochwertigen Räder in der Familie Begehrlichkeiten wecken“, weiß Radexperte Fehlau aus eigener Erfahrung.

Frage 10 Welche Vorteile hat mein Arbeitgeber von der Anschaffung eines Dienstrades? 

Wie der Dienstwagen an sich, ist auch das Dienstrad eine attraktive Form der Gehaltsumwandlung bzw. der Mitarbeitermotivation. „In Form einer Gehaltsumwandlung fördern Arbeitgeber clevere Zweiradmobilität für alle Mitarbeiter. Durch die Kooperation mit einem erfahrenen Dienstleister bleibt auch der interne Verwaltungsaufwand im Rahmen“, ist Holger Tumat überzeugt. „Vom heute durchweg positiv besetzten Image des Fahrrades können Unternehmen in ihrer Außenwirkung profitieren“, ergänzt Fehlau. „Umweltschutz, Verkehrsverbesserung und gesundheitliche Prävention durch Bewegung sind dem Zeitgeist und den Tatsachen entsprechende Argumente.“ 

Autor: Pressemitteilung Erstellt am: 07.06.2013 Letzte Änderung: 07.06.2013